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Burchot
Einblasdämmung
Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rene + Frank Burchot Einblasdämmung GbRFichtestr. 13 · 32312 Lübbecke
StandRev. 19.10.2026

§ 1Geltungsbereich

1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Einblasdämmarbeiten sowie damit zusammenhängende Lieferungen und Leistungen der Rene + Frank Burchot Einblasdämmung GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

2

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der AN ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2Vertragsabschluss und Angebote

1

Angebote des AN sind ab dem Ausstellungsdatum zwölf Wochen verbindlich, sofern im Angebot keine andere Bindungsfrist angegeben ist.

2

Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber und die Bestätigung des Auftrags durch den AN zustande. Der Vertrag kann auch dadurch zustande kommen, dass der AN mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung beginnt.

3

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Gründen der Nachvollziehbarkeit in Textform festgehalten werden. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang und bleiben auch ohne Einhaltung einer bestimmten Form wirksam, soweit gesetzlich zulässig.

§ 3Leistungsumfang und Ausführung

1

Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und einer gegebenenfalls erteilten Auftragsbestätigung.

2

Technisch erforderliche, geringfügige Änderungen oder Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind, den vereinbarten Leistungszweck nicht beeinträchtigen und keine wesentliche Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs darstellen.

3

Notwendige Vorarbeiten und Zugangsmöglichkeiten, insbesondere zu Fassaden, Geschossdecken und Installationsbereichen, sind vom Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten und auf eigene Kosten bereitzustellen, soweit sie nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des AN gehören.

4

Die im Angebot angegebene Dämmfläche beruht auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung verfügbaren Informationen und den durchgeführten Voruntersuchungen. Da bei einer Kerndämmung im Rahmen des Aufmaßes und des Vor-Ort-Termins regelmäßig nur stichprobenartige endoskopische Untersuchungen möglich sind, kann die tatsächlich zu dämmende Fläche von der ursprünglich angenommenen Fläche abweichen. Sofern technisch möglich und für das jeweilige Objekt geeignet, werden mindestens vier Bohrungen je Objekt oder Bauteilart zur stichprobenartigen Untersuchung vorgenommen. Abgerechnet wird die tatsächlich gedämmte Fläche auf Grundlage des im Angebot vereinbarten Quadratmeterpreises, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde. Die ermittelte Fläche wird nachvollziehbar dokumentiert.

5

Beim Einbau von EPS-Granulat oder anderen rieselfähigen Dämmstoffen können Nacharbeiten an Rollladenkästen, Rollladenwicklern, Steckdosen, Lichtschaltern oder vergleichbaren Bauteilen erforderlich werden. Solche Nacharbeiten gehören nur dann zum Leistungsumfang des AN, wenn sie im Angebot ausdrücklich aufgeführt sind. Erforderliche zusätzliche Arbeiten werden vor ihrer Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt.

6

Der Auftraggeber hat den AN vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Vorschäden, Feuchtigkeit, frühere Wasserschäden, bauliche Besonderheiten sowie bekannte Leitungen und sonstige Installationen im betroffenen Bereich zu informieren. Hinweise auf erkennbare Risiken sind vom AN im Rahmen seiner gesetzlichen und fachlichen Pflichten zu berücksichtigen. Erforderliche Untersuchungen, Sanierungen oder zusätzliche Leistungen, die nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehören, bedürfen einer gesonderten Abstimmung.

7

Die Beurteilung des vorhandenen Bauteilaufbaus erfolgt im Rahmen der vereinbarten Voruntersuchung, insbesondere durch Sichtprüfungen und stichprobenartige endoskopische Untersuchungen. Eine vollständige Untersuchung sämtlicher Hohlräume und verdeckter Bauteile ist damit nicht verbunden.

8

Werden während der Ausführung bislang nicht erkennbare bauliche Besonderheiten, Hindernisse, Vorschäden oder Umstände festgestellt, die die fachgerechte Ausführung beeinträchtigen oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen, informiert der AN den Auftraggeber und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab. Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden, soweit erforderlich, vor ihrer Ausführung vereinbart. Gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

§ 4Preise und Zahlung

1

Für Auftraggeber, die Verbraucher sind, werden die Preise im Angebot als Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, verstehen sich Preise netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.

2

Bei Angebotssummen ab 7.000 Euro netto kann eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent der Angebotssumme vereinbart werden. Eine solche Anzahlung und deren Fälligkeit werden im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich festgehalten.

3

Die Schlussrechnung wird nach den tatsächlich erbrachten und abrechenbaren Leistungen erstellt. Soweit nach tatsächlich gedämmter Fläche abgerechnet wird, richtet sich die Abrechnung nach § 3 Nr. 4 dieser AGB und dem jeweiligen Angebot.

4

Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu bezahlen. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, ist die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften fällig.

5

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Diese betragen grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz grundsätzlich neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt vorbehalten.

6

Abschlagszahlungen bei umfangreichen Leistungen können vereinbart werden. Voraussetzungen, Höhe und Fälligkeit werden im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

§ 5Ausführungsfristen, Verzögerungen und Terminabsagen

1

Ausführungstermine sind verbindlich, wenn sie vom AN in Textform bestätigt wurden. Unverbindliche Terminangaben werden als solche kenntlich gemacht.

2

Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, ungeeigneter Witterung, Lieferproblemen oder sonstiger Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, können zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist führen. Insbesondere können Kerndämmarbeiten von außen witterungsabhängig sein, um Verschmutzungen oder Schäden an der Fassade zu vermeiden. Der AN informiert den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen, soweit dies zumutbar ist.

3

Für Schäden aufgrund von Verzögerungen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen sowie die Haftungsbeschränkungen gemäß § 9 dieser AGB, soweit diese gesetzlich zulässig sind.

4

Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Ausführungstermin weniger als sieben Kalendertage vor dem geplanten Beginn ab oder verschiebt ihn, kann der AN Ersatz der tatsächlich entstandenen, erforderlichen und nicht vermeidbaren Kosten verlangen, insbesondere bereits angefallene Kosten für Hubarbeitsbühnen, Fremdleistungen oder speziell beschafftes Material, soweit diese Kosten nicht anderweitig vermieden oder erstattet werden können. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 6Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1

Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die vereinbarten Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Hierzu gehören insbesondere rechtzeitiger Zugang zu den Arbeitsbereichen sowie erforderliche Zugangs- und Parkmöglichkeiten.

2

Der Auftraggeber stellt Wasser und Strom in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

3

Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, die nachweislich auf eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, soweit der AN diese nicht zu vertreten hat und die Kosten erforderlich und angemessen sind.

4

Der Auftraggeber hat die erforderlichen Arbeitsbereiche rechtzeitig zugänglich zu machen und persönliche Gegenstände, Möbel sowie sonstige bewegliche Gegenstände im erforderlichen Umfang zu entfernen oder zu schützen. Soweit vereinbart, stellt der AN Schutzmaßnahmen bereit. Besondere Schutzanforderungen sind vor Beginn der Arbeiten abzustimmen.

5

Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eigenverantwortlich zu prüfen, ob für das Bauvorhaben eine denkmalrechtliche Erlaubnis oder eine sonstige behördliche Genehmigung erforderlich ist, und diese rechtzeitig auf eigene Kosten einzuholen. Dies gilt insbesondere für denkmalgeschützte Gebäude sowie für bauliche Maßnahmen, die denkmalschutzrechtliche Belange berühren können. Abweichende Vereinbarungen, nach denen der AN die Einholung bestimmter Genehmigungen übernimmt, bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Der Auftraggeber hat dem AN erforderliche Genehmigungen und behördliche Auflagen vor Beginn der Arbeiten zugänglich zu machen. Liegen erforderliche Genehmigungen nicht vor, kann der AN die hiervon betroffenen Arbeiten bis zur Klärung aussetzen. Gesetzliche Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien bleiben unberührt.

6

Soweit Elektroinstallationen, elektrische Leitungen, Steckdosen, Schalter oder sonstige elektrische Betriebsmittel im Arbeitsbereich erkennbar oder zugänglich sind, hat der Auftraggeber den AN vor Beginn der Arbeiten darauf hinzuweisen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Dämmmaßnahme die Wärmeabfuhr oder die zulässige Strombelastbarkeit elektrischer Leitungen beeinflussen könnte, hat der Auftraggeber vor Ausführung der Dämmarbeiten auf eigene Kosten einen qualifizierten Elektrofachbetrieb mit der Prüfung der betroffenen Installation und der Beurteilung gegebenenfalls erforderlicher Schutz- oder Anpassungsmaßnahmen zu beauftragen.

7

Erforderliche elektrotechnische Prüfungen, Änderungen, Erneuerungen oder sonstige Arbeiten an der Elektroinstallation sind nicht Bestandteil des Auftrags des AN, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Der Auftraggeber hat erforderliche Maßnahmen rechtzeitig vor Beginn der Dämmarbeiten durchführen zu lassen. Der AN schuldet keine elektrotechnische Prüfung oder Bewertung der vorhandenen Installation. Erkennbare sicherheitsrelevante Umstände wird der AN im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten mitteilen und angemessen berücksichtigen. Gesetzliche Prüf-, Hinweis- und Verkehrssicherungspflichten des AN bleiben unberührt.

§ 7Abnahme

1

Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten fordert der AN den Auftraggeber zur Abnahme der erbrachten Leistungen auf. Die Abnahme soll gemeinsam erfolgen und wird nach Möglichkeit in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert. Dabei festgestellte Mängel und noch ausstehende Restarbeiten sind im Protokoll festzuhalten.

2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

3

Kommt keine gemeinsame Abnahme zustande, kann der AN den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Abnahme unter Setzung einer angemessenen Frist in Textform auffordern. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Gegenüber Verbrauchern weist der AN den Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung in Textform gesondert auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hin.

4

Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten ist möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Allein die Zahlung der Rechnung oder die Nutzung des Gebäudes begründet nicht in jedem Fall eine Abnahme.

5

Mit der Abnahme treten die gesetzlichen Abnahmewirkungen ein. Dies betrifft insbesondere die Fälligkeit der Vergütung, den Gefahrübergang im gesetzlich vorgesehenen Umfang und die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast.

6

Der Auftraggeber hat den AN vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Vorschäden und bauliche Besonderheiten des betroffenen Gebäudebereichs zu informieren. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des Gebäudes nicht durch von ihm veranlasste oder zu vertretende Maßnahmen beeinträchtigt wird. Gesetzliche Mängelrechte gegenüber dem AN bleiben unberührt.

§ 8Gewährleistung und Mängelrechte

1

Für Mängel der vom AN erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Bei Arbeiten an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich fünf Jahre ab Abnahme. Im Übrigen gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Die VOB/B gilt nur, wenn ihre Einbeziehung vor Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart wurde.

2

Der Auftraggeber wird gebeten, erkennbare Mängel nach ihrer Feststellung möglichst zeitnah in Textform unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Diese Bitte ist keine zusätzliche Voraussetzung für gesetzliche Mängelrechte, soweit das Gesetz eine solche Voraussetzung nicht vorsieht.

3

Keine Mängelansprüche bestehen, soweit ein Schaden oder eine Beeinträchtigung nachweislich auf unsachgemäße Nutzung, unterlassene erforderliche Instandhaltung, Eingriffe Dritter oder nachträgliche bauliche Veränderungen zurückzuführen ist und der AN hierfür nicht verantwortlich ist. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.

4

Der AN weist den Auftraggeber im Rahmen der vereinbarten Beratung auf ein angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten nach einer Dämmmaßnahme hin. Soweit entsprechende Hinweise erteilt werden, können diese zusätzlich schriftlich dokumentiert werden. Für Schäden, die nachweislich durch ein unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Umstände verursacht wurden, haftet der AN nur im Rahmen seiner gesetzlichen Verantwortlichkeit.

5

Bei Einblasdämmarbeiten können aufgrund der vorhandenen Bausubstanz, verdeckter Bauteile oder nicht erkennbarer Vorschäden besondere Risiken bestehen. Dies betrifft insbesondere vorhandene Putzschichten, Mauerwerksfugen, Hohlräume und sonstige angrenzende Bauteile. Der AN führt die Arbeiten nach den vereinbarten Leistungen und unter Berücksichtigung der bei der Besichtigung und Ausführung erkennbaren Umstände fachgerecht aus. Für Schäden, die nachweislich ausschließlich auf bereits vorhandene Mängel, Vorschäden oder nicht erkennbare bauliche Besonderheiten zurückzuführen sind und die der AN auch bei fachgerechter Ausführung nicht zu vertreten hat, haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Gesetzliche Hinweis-, Prüf- und Sorgfaltspflichten des AN bleiben unberührt.

6

Werden während der Ausführung Umstände erkennbar, die auf ein erhöhtes Risiko für Schäden an der Bausubstanz oder angrenzenden Bauteilen hindeuten, wird der AN den Auftraggeber hierüber informieren und das weitere Vorgehen abstimmen, soweit dies unter Berücksichtigung der Umstände und des Bauablaufs erforderlich und zumutbar ist.

7

Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung sowie gegebenenfalls auf Minderung, Rücktritt und Schadensersatz, bleiben unberührt. Für Schadensersatzansprüche gelten ergänzend die Haftungsregelungen in § 9 dieser AGB, soweit diese gesetzlich zulässig sind.

§ 9Haftung

1

Der AN haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2

Bei einfach fahrlässig verursachten Schäden haftet der AN nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

3

Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie eine gesetzlich zwingende Haftung bleiben unberührt.

4

Soweit die Haftung des AN nach den vorstehenden Bestimmungen wirksam beschränkt ist, gilt diese Beschränkung auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN.

5

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.

§ 10Eigentumsvorbehalt

1

Gelieferte, bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des AN, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist. Für bereits bestimmungsgemäß in ein Gebäude eingebaute oder mit diesem fest verbundene Materialien gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 11Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates eingeschränkt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des AN Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

3

Der Erfüllungsort richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung gesetzlich zulässig getroffen wurde.

§ 12Schlussbestimmungen

1

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach den gesetzlichen Vorschriften. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

Rene + Frank Burchot Einblasdämmung GbRFichtestr. 13 · 32312 Lübbecke · Tel. +49 176 80719327
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